LKW Mitnahmestapler Neg. Stützlast
Negative Stützlast bei Mitnahmestapler
Das neue Thema: Heckmontierte Mitnahmestapler bei LKWs. Insbesondere bei LKW´s die den Stapler nicht am Auflieger haben, sondern am Heck eines Zentralachsanhängers ( Tandemhänger ) mitführen. Infolge der Zunahme dieser Fahrzeugeinheiten kommt es immer öfters zu Unfällen, die durch die negative Stützlast, insbesondere bei Leerfahrten, verursacht werden. Denn durch die negative Stützlast wird das Fahrverhalten durch die extreme Hecklast ( 2 to Eigengewicht eines Mitnahmestaplers ) verursacht. Dieses Gewicht drückt auf die starre Deichsel, was dazu führt, daß das Heck des Zugfahrzeuges entlastet wird und damit die Bodenhaftung nicht optimal ist, was gerade bei Regen oder Schnee zu einem Ausbrechen der Fahrzeugeinheit führen kann. Die Fahrzeughersteller versuchen diesem Problem durch eine Liftachse oder eine Achsversetzung nach hinten beizukommen, um einen Ausgleich der negativen als auch der positiven Stützlast herbeizuführen. Wenn die Stützlast nicht stimmt ist die Sache bußgeld - und punktebewehrt ( 50 € und 3 Pkte ), wobei jedoch die subjektive Vorhersehbarkeit eine Rolle spielt.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung führt hierzu folgendes aus
§ 44 Stützeinrichtung und Stützlast
(1) 1An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können. 2Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.
(2) 1Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. 2Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigneten Kraftheber. 3Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht sein.
(3) 1Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. 2Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie darf - ausgenommen bei Krafträdern - nicht geringer als 25 kg sein. 3Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. 4Die maximal zulässige Stützlast darf bei diesen Anhängern - ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höchstens 15 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. 5Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.
Im übrigen stellt sich das Problem nicht nur bei Leerfahrten sondern auch durch eine unterschiedliche Beladung, bzw. Ladungsverteilung.
Na dann eine schleuderfreie Fahrt.
http://www.lkwrecht.de/
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