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Alkohol & Drogen LKW
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr.
Aktuell gelten im deutschen Bußgeldkatalog die folgenden Promillegrenzen:
- 0 Promille-Grenze: Die 0 Promille-Grenze gilt ausschließlich für Fahranfänger innerhalb der ersten zwei Jahre ab Erwerb des Führerscheins und bis Vollendung des 21. Lebensjahres.
- 0,5 Promille-Grenze: Bis zur Promillegrenze von 0,5 gehen Sie straffrei aus. Dies gilt aber nur, wenn Sie weder alkoholbedingte Fahrfehler begehen noch einen Unfall verursachen.
- 0,3 bis 1,09 Promille: Mit einer Blutalkoholkonzentration in diesem Bereich gelten Sie als relativ fahruntüchtig und begehen ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit. Verursachen Sie einen Unfall oder bestehen Ausfallerscheinungen, machen Sie sich strafbar.
- Ab 1,10 Promille: Man geht von der absoluten Fahruntüchtigkeit aus, selbst wenn Sie keine Ausfallerscheinungen aufweisen und auch keinen Unfall verursachen. Das Überschreiten dieser Promillegrenze ist eine Straftat.
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Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!
Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.
Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).
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